Stationäre Behindertenhilfe
Pflegebedürftige, die in einer vollstationären Behinderteneinrichtung leben, erhalten von der mkk Pflegekasse einen Zuschuss zu den Heimkosten. Im Unterschied zur vollstationären Pflege im Pflegeheim steht bei Einrichtungen der Behindertenhilfe die Teilnahme am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung im Vordergrund.
Voraussetzungen für die stationäre Behindertenhilfe
-
Die/der Pflegebedürftige hat mindestens Pflegegrad 2
-
Die/der Pflegebedürftige lebt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe
Die Betragshöhe berechnet sich nach den Heimkosten
Die mkk Pflegekasse zahlt einen monatlichen Pauschbetrag direkt an die Pflegeeinrichtung. Er beträgt zehn Prozent des vereinbarten Heimentgelts und maximal 266 Euro im Kalendermonat. Eingesetzt wird er für Aufwendungen in der Betreuung, Pflege und medizinischen Behandlungspflege. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung (häufig "Hotelkosten" genannt), die Investitionskosten und eventuelle Zusatzleistungen zahlt der Pflegebedürftige selbst.
Kombination mit Pflegeleistungen
Verbringt eine Heimbewohnerin oder ein Heimbewohner Tage zu Hause, etwa am Wochenende oder in den Ferien, hat sie oder er während dieser Zeit den gleichen Anspruch auf Pflegeleistungen wie bei einer dauerhaften häuslichen Pflege. Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 haben in den Zeiten zu Hause auch Anspruch auf Pflegegeld, die Pflegesachleistung oder eine Kombination aus beiden Leistungen – die Kombinationsleistung.
Ebenfalls können sie die Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege oder den Entlastungsbetrag für diesen Zeitraum beanspruchen. Die Kundenberaterinnen und Kundenberater der mkk Pflegekasse beraten gern zu den Einzelheiten.