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Kurzzeitpflege

"Was wird aus meinem Partner, wenn ich selbst krank bin?" oder "Wie kommt Mutter zurecht, wenn wir in den Urlaub fahren?" Sorgen, die Angehörige eines pflegebedürftigen Menschen sicher kennen. Wenn die Pflege vorübergehend nicht zu Hause zu leisten ist, etwa, weil Sie als Pflegeperson durch Krankheit oder Urlaub verhindert sind oder die Wohnung umgebaut werden muss, unterstützt Sie die mkk Pflegekasse mit der Kurzzeitpflege. Sie überbrückt Zeiten, in denen die Pflege nicht zu Hause möglich ist und entlastet dadurch auch Pflegende.

Dauer und Höhe der Kurzzeitpflege

  • Im Rahmen der Kurzzeitpflege besteht ein Anspruch auf Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung für maximal 56 Tage im Kalenderjahr (acht Wochen).
  • Pflegebedingte Ausgaben und die Kosten für die soziale Betreuung und medizinische Behandlungspflege übernehmen wir bis zu einer Höhe von 1.774 Euro im Kalenderjahr.
  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten sowie Zusatzleistungen oder Fahrkosten übernimmt der Pflegebedürftige ("Eigenanteil").
  • Wir prüfen gern, ob der Entlastungsbetrag zur Bezahlung dieses Eigenanteils verwendet werden kann. Bitte reichen Sie und dazu die Originalrechnung über den zu entrichtenden Eigenanteil ein. Fügen Sie bitte auch die entsprechenden Zahlungsnachweise bei.

Übrigens: Wir zahlen Ihnen während der Kurzzeitpflege das Pflegegeld zur Hälfte weiter. Für den ersten und letzten Tag der Kurzzeitpflege wird das volle Pflegegeld ausgezahlt.

Voraussetzungen der Kurzzeitpflege

  • Es liegt ein Pflegegrad 2 bis 5 vor.

  • Die Pflege zu Hause ist nicht sichergestellt.

  • Es treten sonstige Ereignisse auf, sodass die Pflege zu Hause vorübergehend nicht möglich ist (zum Beispiel Urlaub, Krankheit der Pflegeperson).

Kurzzeitpflege beantragen

Wenn der Anspruch auf Kurzzeitpflege nicht ausreicht

  • ... können Sie diese mit Mitteln aus der Verhinderungspflege bis auf 3.386 Euro aufstocken, sofern sie nicht beansprucht worden sind.

Kurzzeit- und Verhinderungspflege kombiniert

Ältere Frau mit Strohhut blickt von einem Steg aus in die Ferne

Die Kurzzeit- und Verhinderungspflege können je nach Bedarf flexibel miteinander kombiniert werden.

Voraussetzung: Der Pflegebedürftige wurde zuvor mindestens sechs Monate in der häuslichen Umgebung versorgt. Insgesamt stehen Ihnen für die Kurzzeitpflege bis zu 3.386 Euro im Kalenderjahr zur Verfügung. Der Anspruch auf Verhinderungspflege verringert sich entsprechend.

Unterschied Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege findet in der Regel zu Hause statt, die Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung. Bei der Suche nach einer geeigneten Kurzzeitpflegeeinrichtung in Ihrer Nähe empfehlen wir Ihnen unseren BKK PflegeFinder.
Nehmen Sie als Pflegeperson an einer stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme teil, ist es möglich, dass der Pflegebedürftige Sie begleitet. In diesem Fall wird die Kurzzeitpflege also in einer stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung durchgeführt.

Jüngere Frau im Gespräch mit einer älteren bei Limonade und Kuchen

Verhinderungspflege

Die Pflegeperson benötigt eine Auszeit oder kann aus einem anderen Grund keine Pflege leisten? In diesem Fall haben Pflegebedürftige einen Anspruch auf Verhinderungspflege zu Hause.

Häufige Fragen

Habe ich Anspruch auf Kurzzeitpflege, wenn ich nicht pflegebedürftig bin?

Wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt werden, gewährt die Krankenkasse eine Kurzzeitpflege für maximal acht Wochen im Kalenderjahr und übernimmt dafür maximal einen Betrag von 1.612 Euro. Ab 1. Januar 2022 wird der Betrag auf 1.774 Euro erhöht.

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