Häusliche und stationäre Pflege
Im Juni 2021 verabschiedete der Bundestag eine neue Pflegereform. Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung legt unter anderem fest, dass ab dem 1. September 2022 alle stationären und ambulanten Einrichtungen ihr Pflegepersonal nach Tarif bezahlen müssen. Letztlich wird die Tarifbindung dazu führen, dass die Pflegeheime ihre Preise erhöhen.
Aber auch in der ambulanten und stationären Pflege hat sich etwas getan.
Die Änderungen gelten ab 1. Januar 2022.
Ambulante Pflegesachleistungen
Die Leistungsbeträge für Pflegesachleistungen werden um 5 Prozent angehoben. Also für Leistungen eines Pflegedienstes, wie Hilfe zur Körperpflege oder hauswirtschaftliche Versorgung.
Pflegegrad | Höhe der max. Pflegesachleistung |
---|---|
1 | 0 Euro |
2 | 724 Euro |
3 | 1.363 Euro |
4 | 1.693 Euro |
5 | 2.095 Euro |
Stationäre Pflege
Um zu verhindern, dass pflegebedürftige Menschen durch höhere Heimkosten in finanzielle Bedrängnis geraten, sieht die Reform einen gestaffelten Zuschuss vor. Dieser bemisst sich an der Dauer der stationären Pflege.
Je länger eine pflegebedürftige Person in einem Pflegeheim lebt, desto geringer soll sein pflegebedingter Eigenanteil in der stationären Langzeitpflege sein. Den Leistungszuschlag erhalten Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5.
Bereits vorhandene Versorgungszeiten und angefangene Monate werden voll angerechnet.
Dauer des Aufenthaltes | Zuschlag des pflegebedingten Eigenanteils |
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ab dem Beginn der Versorgung | 5 Prozent |
länger als 12 Monate | 25 Prozent |
ab dem dritten Jahr | 45 Prozent |
und ab dem vierten Jahr | 70 Prozent |
Kurzzeitpflege
Der Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege wird um zehn Prozent von 1.612 Euro pro Kalenderjahr auf 1.774 Euro erhöht. Falls Mittel der Verhinderungspflege nicht verbraucht sind, kann dieser Betrag auf 3.386 Euro erhöht werden. Der Betrag, der maximal von der Kurzzeitpflege in die Verhinderungspflege übertragen werden kann, bleibt mit 806 Euro unverändert.
Beitragszuschlag für Kinderlose
Die Kosten für die Maßnahmen taxiert das Bundesgesundheitsministerium auf rund 2,6 Milliarden Euro im Jahr. Die Gegenfinanzierung erfolgt unter anderem durch den Beitragszuschlag für Kinderlose, der zeitgleich zum 1. Januar 2022 um 0,1 Beitragssatzpunkte auf 0,35 Prozent angehoben wird.