Betreuungsverfügung
Pflegebedürftigkeit kann jeden von uns treffen. Schleichend im Alter oder ganz plötzlich, etwa nach einem Unfall. Wer entscheidet dann stellvertretend? Ist dies nicht geregelt, kann das Betreuungsgericht eine gesetzliche Betreuung anordnen. Mit Hilfe einer Betreuungsverfügung wird vorsorglich eine Person des Vertrauens bestimmt, die vom Gericht als rechtlicher Betreuer eingesetzt werden soll. Die Vollmacht kann außerdem darüber informieren, wie der Pflegebedürftige betreut und gepflegt wird, etwa in einem Pflegeheim oder zu Hause.
Was sind mögliche Inhalte der Betreuungsverfügung?
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Festlegung des gerichtlich ernannten Betreuers
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Festlegung der Ersatzperson, falls das Gericht die zuerst benannte Person nicht als geeignet einstuft hat
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Festlegung der Personen, die unter keinen Umständen als Betreuer in Frage kommen
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Festlegung der Wünsche und Gewohnheiten, die bei der Betreuung zu beachten sind (Pflegesituation, zum Beispiel zu Hause oder im Heim oder Ähnliches)
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Benennung der Personen, die unter keinen Umständen als Betreuer in Frage kommen sollen
Unterschied zur Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Mit der Vorsorgevollmacht bestimmt eine Person (Vollmachtgeber) eine Vertrauensperson (Bevollmächtigter), die im Falle einer Notsituation stellvertretend für sie handelt. Dazu zählt sowohl die Verwaltung des Vermögens (Vermögenssorge), als auch die Bestimmung des Aufenthaltsortes oder die medizinische Behandlung (Personensorge). Die Vorsorgevollmacht vermeidet, dass eine gesetzliche Betreuung angeordnet wird. Wer eine Vorsorgevollmacht hat, braucht nicht zusätzlich eine Betreuungsverfügung. Im Gegensatz zur Betreuungsverfügung untersteht der Bevollmächtigte jedoch nicht der Aufsicht durch das Gericht.
Vollmacht
Eine Patientenverfügung ist ausschließlich eine Anweisung an den Betreuer oder Bevollmächtigten über medizinische Entscheidungen, insbesondere am Lebensende. Die Patientenverfügung legt den Betreuer oder Bevollmächtigten nicht fest. Daher ist es ratsam, eine Vertrauensperson, die Entscheidungen durchsetzen soll, zusätzlich in einer Vorsorgevollmacht zu benennen.